Rechtstracker.at

§ 24 VoBeG

Fassungen
05.04.2020 bis 30.09.2022 — BGBl. I Nr. 24/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute25.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 2405.04.202030.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 24/2020
§ 2417.05.201804.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 2401.01.201816.05.2018 BGBl. I Nr. 106/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt. In einem solchen Fall werden auch die Fristen für die spätestmögliche Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie für die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt. Weiters kann in einem solchen Fall der Mindestzeitraum zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums eines Volksbegehrens verkürzt werden, wenn bereits für ein anderes Volksbegehren ein Eintragungszeitraum festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Maßnahmen (Absatz eins,) ist ein gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bereits festgelegter Eintragungszeitraum abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezügliche Entscheidung hat auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40222620