Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2003,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Spielzeug, das hinsichtlich der Stoffe Formamid und 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 24. Mai 2017 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich der Stoffe mit den CAS-Nummern 55965-84-9, 26172-55-4 und 2682-20-4 nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 24. November 2017 in Verkehr gebracht und belassen werden.
(3)Absatz 3,Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch drei sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch zwei Ziffer 3, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40190249