Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Spielzeugverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2003,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch drei sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil römisch zwei Ziffer 3, der Spielzeugverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 823 aus 1994, erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde. (3)Absatz 3,Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil III Z 12, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das hinsichtlich Aluminium nicht der Anlage 2 Teil römisch drei Ziffer 12,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 19. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Formaldehyd nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Mai 2021 in Verkehr gebracht und belassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40233632