(2)Absatz 2,Spielzeug, das hinsichtlich Blei nicht der Anlage 2 Teil III Z 12 dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 28. Oktober 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Phenol nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. November 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Bisphenol A nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 26. November 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden.Spielzeug, das hinsichtlich Blei nicht der Anlage 2 Teil römisch drei Ziffer 12, dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 28. Oktober 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Phenol nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. November 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Bisphenol A nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 26. November 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden.