Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).
Text
Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 11
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt.Die Nettokosten der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c, werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bedeckt.
(2)Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
Verkostung in der Schule:
Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Z 1 beträgt die Pauschalbeihilfe 3 Euro pro Teilnehmer,Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins, beträgt die Pauschalbeihilfe 3 Euro pro Teilnehmer,
bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe 4 Euro pro Teilnehmer undbei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe 4 Euro pro Teilnehmer und
für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß lit. a oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß Litera a, oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb:
Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Z 1 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 5 Euro pro teilnehmender Person undWerden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Ziffer eins, angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 5 Euro pro teilnehmender Person und
werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 6 Euro pro teilnehmender Person.werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 6 Euro pro teilnehmender Person.
(3)Absatz 3,Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 2 sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 2, sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Ziffer eins, Litera a, oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
NOR40196528