Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
04.09.2017 bis 13.07.2020 — BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1214.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1204.09.201713.07.2020 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.09.2017BGBl. II Nr. 219/2017

Außerkrafttretensdatum

13.07.2020danach: BGBl. II Nr. 318/2020

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).

Text

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Nettokosten der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c, werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bedeckt.
  2. Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
    1. Ziffer eins
      Verkostung in der Schule:
      1. Litera a
        Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins, beträgt die Pauschalbeihilfe 3 Euro pro Teilnehmer,
      2. Litera b
        bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe 4 Euro pro Teilnehmer und
      3. Litera c
        für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß Litera a, oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
    2. Ziffer 2
      Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb:
      1. Litera a
        Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Ziffer eins, angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 5 Euro pro teilnehmender Person und
      2. Litera b
        werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe 6 Euro pro teilnehmender Person.
  3. Absatz 3,Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 2, sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Ziffer eins, Litera a, oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196528