Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 29.07.2023 — BGBl. II Nr. 231/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1214.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1204.09.201713.07.2020 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.07.2023BGBl. II Nr. 231/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c, werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, wird je Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine Beihilfe in Höhe von maximal 100 Euro pro Maßnahme pro Schuljahr gewährt.
  2. Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
    1. Ziffer eins
      Bei Verkostung in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungenbeträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person, wobei ab der 8. Schulstufe zusätzlich zur Pauschalbeihilfe eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt wird, und
    2. Ziffer 2
      bei Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person.
    Abweichend zu Ziffer eins und 2 wird bei Leistungserbringung durch Dritte für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in den Ziffer eins und 2 angeführten Pauschalbeihilfen gewährt. Bei Antragstellung durch eine Bildungseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtung wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Produktkosten, maximal jedoch die jeweilige Pauschalbeihilfe gemäß Ziffer eins, oder 2, gewährt.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,)

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255017