Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 29.07.2023 — BGBl. II Nr. 231/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1314.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1322.04.202013.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 165/2020
§ 1325.07.201821.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 186/2018
§ 1304.09.201724.07.2018 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.07.2023BGBl. II Nr. 231/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Paragraph 11, zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten, ausgenommen Kosten für eigenes Personal des Antragstellers, sind Unterlagen gemäß Paragraph 3 e, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfolgt unter der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs mit den Zielen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits durchgeführter gleichartiger Projekte in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Es kann maximal ein Projekt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, pro Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Genehmigung von Projekten, die den von der AMA gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgelegten und veröffentlichten Förderkriterien nicht entsprechen, sind abzulehnen.
  3. Absatz 3,Es sind nur jene Kosten förderfähig, die unmittelbar in Verbindung mit dem eingereichten Projekt angefallen und für die Durchführung des Projekts zwingend erforderlich sind sowie den Leistungen der geplanten Maßnahmen entsprechen.
  4. Absatz 4,Wird mit der Umsetzung der Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vor Genehmigung durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
  5. Absatz 5,Eine wesentliche inhaltliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen. Über eine Änderung einer bereits genehmigten Maßnahme, welche zu einer Erhöhung der eingereichten und bereits genehmigten Kosten führt, ist von der AMA nach Maßgabe der diesbezüglich zur Verfügung stehenden Budgetmittel bescheidmäßig zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Absatz eins,, kann die Zulassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.
  7. Absatz 7,Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Absatz 2, genehmigten Budgetmitteln vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255018