Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
25.07.2018 bis 21.04.2020 — BGBl. II Nr. 186/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1314.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1322.04.202013.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 165/2020
§ 1325.07.201821.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 186/2018
§ 1304.09.201724.07.2018 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

25.07.2018BGBl. II Nr. 186/2018

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020danach: BGBl. II Nr. 165/2020

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 8 bis spätestens 30. April des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Paragraph 11, zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c, sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftler bzw. eine Ernährungwissenschaftlerin ist zusätzlich ein diesbezüglicher Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera c und für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungwissenschaftlerin gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, bei Leistungserbringung durch Dritte auf Verlangen der AMA ein Vergleichsangebot vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ein Projekt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Gleichartige Projekte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera c, können nicht gefördert werden. Es kann maximal ein Projekt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, pro Jahr genehmigt werden.
  4. Absatz 4,Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antragsteller bereits vor Genehmigung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen.
  5. Absatz 5,Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.
  6. Absatz 6,Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Absatz eins, ist die Zulassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 auszusetzen bzw. zu entziehen, sofern nicht dem Antrag eine ausreichende Begründung beigelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40205506