Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
14.07.2020 bis 28.07.2023 — BGBl. II Nr. 318/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1314.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1322.04.202013.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 165/2020
§ 1325.07.201821.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 186/2018
§ 1304.09.201724.07.2018 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.07.2020BGBl. II Nr. 318/2020

Außerkrafttretensdatum

28.07.2023danach: BGBl. II Nr. 231/2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Paragraph 11, zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c und d sowie für die Durchführung einer Verkostung durch einen Diätologen bzw. eine Diätologin oder einen Ernährungswissenschaftler bzw. eine Ernährungswissenschaftlerin sind dem Antrag bei Kosten, die einen Betrag von 50 Euro übersteigen, Unterlagen zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten beizulegen. Die Vorgaben für die entsprechenden Unterlagen zur Plausibilisierung werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfolgt unter der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs mit den Zielen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits durchgeführter gleichartiger Projekte in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Es kann maximal ein Projekt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, pro Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Genehmigung von Projekten, die den von der AMA gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgelegten und veröffentlichten Förderkriterien nicht entsprechen, sind abzulehnen.
  3. Absatz 3,Es sind nur jene Kosten förderfähig, die unmittelbar in Verbindung mit dem eingereichten Projekt angefallen und für die Durchführung des Projekts zwingend erforderlich sind sowie den Leistungen der geplanten Maßnahmen entsprechen.
  4. Absatz 4,Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Antragsteller bereits vor Genehmigung auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen.
  5. Absatz 5,Eine wesentliche inhaltliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen. Über eine Änderung einer bereits genehmigten Maßnahme, welche zu einer Erhöhung der eingereichten und bereits genehmigten Kosten führt, ist von der AMA nach Maßgabe der diesbezüglich zur Verfügung stehenden Budgetmittel bescheidmäßig zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Absatz eins,, kann die Zulassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.
  7. Absatz 7,Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Absatz 2, genehmigten Budgetmitteln vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224601