Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms
Sonstige Maßnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 undKommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera c, Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,Veranstaltung von Verkostungen in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen,
Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umwelt- und Tierschutzthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen,
d) Anschaffung von Hochbeeten oder
Anschaffung von Obstbäumen und -sträuchern.
(2)Absatz 2,Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte zur Verkostung zugelassen. Nicht zugelassene Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den zugelassenen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen. Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.Im Rahmen von Verkostungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Exkursionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind die in Anlage 2 angeführten Produkte zur Verkostung zugelassen. Nicht zugelassene Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ergänzend zu den zugelassenen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, entsprechen. Bei Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Ziffer eins, Litera a, oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.
(3)Absatz 3,Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40255016