Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms
Sonstige Maßnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 undKommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera c, Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,Veranstaltung von Verkostungen in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen,
Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen oder
d) Anschaffung von Hochbeeten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.Im Rahmen von Verkostungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Exkursionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, entsprechen.
(3)Absatz 3,Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40224599