Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms
Sonstige Maßnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 undKommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera c, Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende schulische Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende schulische Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,(Anm. 1)Veranstaltung von Verkostungen in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen,Anmerkung eins, )
Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb oder
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen.Im Rahmen von Verkostungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Exkursionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind die in Anlage 2 angeführten Produkte beihilfefähig. Nicht beihilfefähige Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ergänzend zu den beihilfefähigen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, entsprechen.
(3)Absatz 3,Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
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(Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 186/2018 lautet: „§ 11 Abs. 3 lit. a lautet:“. Richtig wäre: „§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)Anmerkung eins, : Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018, lautet: „§ 11 Absatz 3, Litera a, lautet:“. Richtig wäre: „§ 11 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:“. Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.)
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
NOR40205505