Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
14.07.2020 bis 28.07.2023 — BGBl. II Nr. 318/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1214.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1204.09.201713.07.2020 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.07.2020BGBl. II Nr. 318/2020

Außerkrafttretensdatum

28.07.2023danach: BGBl. II Nr. 231/2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c, werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert.
  2. Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
    1. Ziffer eins
      Verkostung in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen:
      1. Litera a
        Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins, beträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person,
      2. Litera b
        bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe fünf Euro pro teilnehmender Person und
      3. Litera c
        für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß Litera a, oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
    2. Ziffer 2
      Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb:
      1. Litera a
        Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Ziffer eins, angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person und
      2. Litera b
        werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sieben Euro pro teilnehmender Person.
    3. Ziffer 3
      Bei Leistungserbringung durch Dritte wird für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Pauschalbeihilfen gewährt.
  3. Absatz 3,Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 2, sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Ziffer eins, Litera a, oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224600