Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 11
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert.Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Litera c, werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert.
(2)Absatz 2,Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:Für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
Verkostung in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen:Verkostung in den in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen:
Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Z 1 beträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person,Bei Verkostungen ausschließlich von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins, beträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person,
bei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe fünf Euro pro teilnehmender Person undbei Verkostungen von Produkten der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukten gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 beträgt die Pauschalbeihilfe fünf Euro pro teilnehmender Person und
für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß lit. a oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.für Verkostungen ab der 8. Schulstufe wird zusätzlich zur Pauschalbeihilfe gemäß Litera a, oder b eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt.
Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb:
Werden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Z 1 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person undWerden im Rahmen der Exkursion ausschließlich Produkte gemäß Anlage 2 Ziffer eins, angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person und
werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Z 1 und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Z 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sieben Euro pro teilnehmender Person.werden im Rahmen der Exkursion Produkte der Anlage 2 Ziffer eins und Verarbeitungsprodukte gemäß Anlage 2 Ziffer 2 und 3 angeboten, beträgt die Pauschalbeihilfe sieben Euro pro teilnehmender Person.
Bei Leistungserbringung durch Dritte wird für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in Z 1 und Z 2 angeführten Pauschalbeihilfen gewährt.Bei Leistungserbringung durch Dritte wird für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Pauschalbeihilfen gewährt.
(3)Absatz 3,Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 2 sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.Bei Veranstaltungen gemäß Absatz 2, sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Ziffer eins, Litera a, oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40224600