Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
04.09.2017 bis 24.07.2018 — BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute14.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1825.07.201813.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 186/2018
§ 1804.09.201724.07.2018 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.09.2017BGBl. II Nr. 219/2017

Außerkrafttretensdatum

24.07.2018danach: BGBl. II Nr. 186/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß Paragraph 16, zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die nicht selbst Anträge stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Milchkontrolle, Duldungspflicht

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196534