Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 14.07.2020 — BGBl. II Nr. 318/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute14.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1825.07.201813.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 186/2018
§ 1804.09.201724.07.2018 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.07.2020BGBl. II Nr. 318/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß Paragraph 16, zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die nicht selbst Anträge stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Milchkontrolle, Duldungspflicht

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224603