Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).Gilt ab dem Schuljahr 2017 aus 2018, vergleiche Paragraph 20, Absatz eins,).
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1), der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft(Anm. 1), der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß Paragraph 16, zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die nicht selbst Anträge stellen.
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(Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 186/2018 lautet: „In § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der jeweilig grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018, lautet: „In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 19, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ in der jeweilig grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Schlagworte
Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit, Milchkontrolle, Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
NOR40205507