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§ 27 Privatschulgesetz

Fassungen
ab 01.09.2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018ersetzt durch BGBl. I Nr. 43/2018

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bund an Privatschulen gewährte Subventionen zum Personalaufwand, die in diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verträge über die Subventionierung von Privatschulen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen sind jedoch auf Subventionen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien hat der Bund als Subvention weiterhin den gesamten Personalaufwand für Lehrer einschließlich des Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern an diese Schule unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz zu gewähren.
  3. Absatz 3,Bei Führung einer privaten Hauptschule als private Neue Mittelschule ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese private Hauptschule bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Neue Mittelschule.
  4. Absatz 4,Bei Führung
    1. Ziffer eins
      einer privaten Haushaltungsschule als private einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    2. Ziffer 2
      einer privaten Hauswirtschaftsschule als private zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
    3. Ziffer 3
      einer privaten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik als private Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
    4. Ziffer 4
      eines privaten Kollegs für Kindergartenpädagogik als privates Kolleg für Elementarpädagogik,
    5. Ziffer 5
      eines privaten Lehrgangs für Sonderkindergartenpädagogik als privaten Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik oder
    6. Ziffer 6
      eines privaten Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern als privaten Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik
    ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese privaten Schulen bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Schule gemäß der gesetzlichen Neubezeichnung.
  5. Absatz 5,Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40197043