Rechtstracker.at

§ 3 COVID-19-MG

Fassungen
16.03.2020 bis 25.09.2020 — BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.05.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 90/2021 · aufgehoben
§ 327.02.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2021
§ 326.09.202026.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 316.03.202025.09.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. I Nr. 12/2020

Außerkrafttretensdatum

25.09.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2020

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß Paragraph 2, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

16.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40221306