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§ 3 COVID-19-MG

Fassungen
28.05.2021 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 90/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.05.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 90/2021 · aufgehoben
§ 327.02.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2021
§ 326.09.202026.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 316.03.202025.09.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.05.2021BGBl. I Nr. 90/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
    3. Ziffer 3
      das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40232038