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§ 3 COVID-19-MG

Fassungen
26.09.2020 bis 26.02.2021 — BGBl. I Nr. 104/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.05.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 90/2021 · aufgehoben
§ 327.02.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2021
§ 326.09.202026.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 316.03.202025.09.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.09.2020BGBl. I Nr. 104/2020

Außerkrafttretensdatum

26.02.2021danach: BGBl. I Nr. 33/2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
    3. Ziffer 3
      das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
    geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
  2. Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40226619