Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-MaßnahmengesetzesVerordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, sind Betretungen,
die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221409