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§ 2

Fassungen
20.03.2020 bis 20.03.2020 — BGBl. II Nr. 107/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 162/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 214.04.202019.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 148/2020
§ 221.03.202013.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 108/2020
§ 220.03.202020.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 107/2020
§ 216.03.202019.03.2020 BGBl. II Nr. 98/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.03.2020BGBl. II Nr. 107/2020

Außerkrafttretensdatum

20.03.2020danach: BGBl. II Nr. 108/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. Ziffer eins
    die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. Ziffer 3
    die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. Ziffer 4
    die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
  5. Ziffer 5
    wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Im RIS seit

20.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2020

Gesetzesnummer

20011078

Dokumentnummer

NOR40221409