Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.04.2020 bis 30.04.2020 — BGBl. II Nr. 162/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 162/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 214.04.202019.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 148/2020
§ 221.03.202013.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 108/2020
§ 220.03.202020.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 107/2020
§ 216.03.202019.03.2020 BGBl. II Nr. 98/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2020BGBl. II Nr. 162/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. Ziffer eins
    die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. Ziffer 3
    die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;
  4. Ziffer 3 a
    zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, idgF;
  5. Ziffer 4
    die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  6. Ziffer 4 a
    zum Zweck der Nutzung nicht öffentlicher Sportstätten im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2,;
  7. Ziffer 5
    wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 162/2020

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011078

Dokumentnummer

NOR40222773