Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.03.2020 bis 13.04.2020 — BGBl. II Nr. 108/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.04.202030.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 162/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2020
§ 214.04.202019.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 148/2020
§ 221.03.202013.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 108/2020
§ 220.03.202020.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 107/2020
§ 216.03.202019.03.2020 BGBl. II Nr. 98/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.03.2020BGBl. II Nr. 108/2020

Außerkrafttretensdatum

13.04.2020danach: BGBl. II Nr. 148/2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. Ziffer eins
    die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. Ziffer 3
    die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. Ziffer 4
    die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. Ziffer 5
    wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Anmerkung, Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

römisch eins. Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2020, war gesetzwidrig.

römisch zwei. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2020,.)

Im RIS seit

21.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011078

Dokumentnummer

NOR40221416