Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.Abweichend von Paragraph 21 a, Absatz 2, sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.Abweichend von den Paragraphen 13 k, Absatz eins, 13 o, und 21 Absatz 2, sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40221575