RS0052492
Rechtssatz
zuletzt 23.05.1990Zivilrecht
Aus Art V Abs 4 und § 13 b Abs 8 BUAG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber zwischen Beschäftigungszeiten "nach diesem BG", also Beschäftigungszeiten ab 01.10.1987, und Beschäftigungszeiten, die dem BUAG 1972 unterlagen, unterscheidet. Damit werden aber …