Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 2.Paragraph 2,
Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969) und übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre, so ist ein Strafantritt bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht zulässig, es sei denn, dass er wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurde. Die Anordnung des Strafvollzuges ist bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben. Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) und übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre, so ist ein Strafantritt bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht zulässig, es sei denn, dass er wegen einer in Paragraph 33, Absatz 2, StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den Paragraphen 201, 202, 205, 205 a, 206, 207, 207 a, oder 207b StGB verurteilt wurde. Die Anordnung des Strafvollzuges ist bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Dokumentnummer
NOR40221745