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§ 2

Fassungen
21.11.2020 bis 26.03.2021 — BGBl. II Nr. 493/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 227.03.202131.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 125/2021 · aufgehoben
§ 221.11.202026.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 493/2020
§ 201.05.202020.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 184/2020
§ 227.03.202030.04.2020 BGBl. II Nr. 120/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.11.2020BGBl. II Nr. 493/2020

Außerkrafttretensdatum

26.03.2021danach: BGBl. II Nr. 125/2021

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in Paragraph 33, Absatz 2, StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den Paragraphen 201, 202, 205, 205 a, 206, 207, 207 a, Paragraph 207 b,, Paragraphen 278 b bis 278 g oder Paragraph 282 a, StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.
  2. Absatz 2,Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erster Halbsatz vorliegen:
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
    3. Ziffer 3
      bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
    4. Ziffer 4
      bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40227425