(2)Absatz 2,Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erster Halbsatz vorliegen:
1.Ziffer eins bis zum Ablauf des 30. Juni 2020, wenn das Urteil vor dem 27. März 2020 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
2.Ziffer 2 bis zum Ablauf des 31. August 2020, wenn das Urteil nach dem 26. März 2020, aber vor dem 1. Juni 2020 rechtskräftig wurde;
3.Ziffer 3 bis zum Ablauf des 30. September 2020, wenn das Urteil im Juni 2020 rechtskräftig wurde;
4.Ziffer 4 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020, wenn das Urteil im Juli 2020 rechtskräftig wurde.