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§ 5

Fassungen
01.05.2020 bis 30.06.2020 — BGBl. II Nr. 180/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 180/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. II Nr. 278/2020

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG), ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
  2. Absatz 2,Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.

Im RIS seit

28.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40222927