Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 494/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.Der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG), ist bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2)Absatz 2,Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
NOR40227429