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§ 1 COVID-19-MV

Fassungen
01.05.2020 bis 14.06.2020 — BGBl. II Nr. 197/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125.10.202002.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 455/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020
§ 130.07.202024.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 342/2020
§ 101.07.202029.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 287/2020
§ 115.06.202030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 266/2020
§ 101.05.202014.06.2020 BGBl. II Nr. 197/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 197/2020

Außerkrafttretensdatum

14.06.2020danach: BGBl. II Nr. 266/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Öffentliche Orte

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Anmerkung 2, )
  2. Absatz 2,Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Anmerkung eins, )
  3. Absatz 3,Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

(_________________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, römisch fünf 463-467/2020-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:

„1. Die Wortfolge „und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“ in Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.“

Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2020,.)

Anmerkung 2: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 34/2021-12, V 136/2021-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 28. Juni 2021, zu Recht erkannt:

„I. Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.

römisch zwei. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2021,.)

Schlagworte

Mundbereich, Einsteigen

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223035