Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Öffentliche Orte
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2)Absatz 2,Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Schlagworte
Mundbereich, Einsteigen
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
NOR40224215