Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Öffentliche Orte
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2)Absatz 2,Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Dokumentnummer
NOR40227049