Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.07.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 91/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 401.02.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 401.07.202531.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 401.05.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 401.01.202430.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 152/2023
§ 425.07.202031.12.2023 BGBl. I Nr. 91/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waldresilienzfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 91/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 152/2023

Index

80/02 Forstrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich Förderungsmaßnahmengemäß Paragraph 3, Ziffer 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 10 darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die beantragten Projekte fachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, nicht entgegenstehen und
    2. Litera b
      eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, darf nur gewährt werden, wenn der Schadanteil an der Gesamtwaldfläche der jeweiligen Katastralgemeinde eine in der Sonderrichtlinie gemäß Paragraph 5, näher zu regelnde prozentuelle Grenze überschreitet.
  5. Absatz 5,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.
  6. Absatz 6,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.
  7. Absatz 7,Zur Abwicklung der Förderung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – im Falle von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40225204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/91/P4/NOR40225204