Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2025 bis 31.01.2027 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 401.02.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 401.07.202531.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 401.05.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 401.01.202430.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 152/2023
§ 425.07.202031.12.2023 BGBl. I Nr. 91/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waldresilienzfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

31.01.2027danach: BGBl. I Nr. 62/2026

Index

80/02 Forstrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 4 bis 10 darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die beantragten Projekte fachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, nicht entgegenstehen und
    2. Litera b
      eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, darf nur gewährt werden, wenn der Schadanteil an der Gesamtwaldfläche der jeweiligen Katastralgemeinde eine in der Sonderrichtlinie gemäß Paragraph 5, näher zu regelnde prozentuelle Grenze überschreitet.
  5. Absatz 5,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.
  6. Absatz 6,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.
  7. Absatz 7,Zur Abwicklung der Förderung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40269976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/91/P4/NOR40269976