Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.02.2027 — BGBl. I Nr. 62/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 401.02.2027 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 401.07.202531.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 401.05.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 401.01.202430.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 152/2023
§ 425.07.202031.12.2023 BGBl. I Nr. 91/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waldresilienzfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2027BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, darf nur gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      die beantragten Projekte fachlichen Erkenntnissen entsprechen und den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, nicht entgegenstehen und
    2. Litera b
      eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Maßnahme zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 50, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)

  4. Absatz 5,Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.
  5. Absatz 6,Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.
  6. Absatz 7,Zur Abwicklung der Förderung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 104, Absatz 2, B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40280050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/91/P4/NOR40280050