Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
eHealth-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Pilotierungsphase
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeiten.Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeiten.
(2)Absatz 2,Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins, haben die an der Pilotierung teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß § 27 Abs. 17 GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (§ 24c Abs. 3a GTelG 2012) sicherzustellen ist.Im Falle der Betrauung eines Auftragsverarbeiters hat die Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) durch die ELGA GmbH gemäß Paragraph 27, Absatz 17, GTelG 2012 direkt an den oder die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister festgelegten Auftragsverarbeiter zu erfolgen, wobei auch ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters (Paragraph 24 c, Absatz 3 a, GTelG 2012) sicherzustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
NOR40226958