Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
eHealth-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Pilotierungsphase
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben(Anm.1) sowie Angaben betreffend Affenpocken gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in § 24d Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 GTelG 2012 verarbeitet werden.Beginnend mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Gesundheitsdiensteanbieter jedenfalls die COVID-19- und influenzabezogenen Angaben(Anm.1) sowie Angaben betreffend Affenpocken gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern und dürfen diese Angaben für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 genannten Zwecke verarbeitet werden. Angaben zu anderen Impfungen dürfen gespeichert und zu den Zwecken gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, GTelG 2012 verarbeitet werden.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2021)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2021,)
(2)Absatz 2,Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß § 2 und § 3 anzuwenden.Ab dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins, haben die Gesundheitsdiensteanbieter die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Impfungen gegen Affenpocken, die zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung mangels technischer Verfügbarkeit nicht im eImpfpass dokumentiert werden können, sind vom impfenden Gesundheitsdiensteanbieter bis spätestens 20. August 2022 im eImpfpass nachzutragen.
(_________
Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 285/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogene Angaben“ die Wortfolge „sowie Angaben betreffend Affenpocken“ eingefügt.“ Offensichtlich gemeint: „… nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogenen Angaben“ …“.)Anmerkung 1: Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2022, lautet: „In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogene Angaben“ die Wortfolge „sowie Angaben betreffend Affenpocken“ eingefügt.“ Offensichtlich gemeint: „… nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogenen Angaben“ …“.)
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
NOR40246064