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§ 1 COVID-19-MG

Fassungen
21.01.2021 bis 26.02.2021 — BGBl. I Nr. 23/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114.12.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 204/2021 · aufgehoben
§ 123.10.202113.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 183/2021
§ 129.05.202122.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2021
§ 128.05.202128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 119.05.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 82/2021
§ 127.02.202118.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2021
§ 121.01.202126.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 23/2021
§ 126.09.202020.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 105.04.202025.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 122.03.202004.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 116.03.202021.03.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.01.2021BGBl. I Nr. 23/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2021danach: BGBl. I Nr. 33/2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2,Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
  3. Absatz 3,Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  4. Absatz 4,Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
  5. Absatz 5,Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und
    5. Ziffer 5
      In Bezug auf Regelungen gemäß Absatz 5 b und 5 c, : Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Inhaber bzw. Betreiber veranlassten Testung erlangt werden; Paragraph 5 a, Absatz 8, Satz 5 bis 7 des Epidemiegesetzes 1950 gilt sinngemäß.
  6. Absatz 5 a,Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt (Name, Geburtsdatum, Barcode bzw. QR-Code) des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Absatz 5, Ziffer 5, geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code am Nachweis ersichtlich sind.
  7. Absatz 5 b,Durch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber bzw. Verpflichteten oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber bzw. der Verpflichtete ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.
  8. Absatz 5 c,Durch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, kann bestimmt werden, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand (Absatz 5, Ziffer eins,) regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder
    3. Ziffer 3
      Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten
    von Mitarbeitern bzw. Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber oder Betreiber dieser Arbeitsorte, Alten-, Pflege- und Behindertenheime oder Krankenanstalten und Kuranstalten ein Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Inhaber oder Betreiber oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten wird. Der Inhaber oder Betreiber ist zu diesem Zweck zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung berechtigt. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig. In der Verordnung ist vorzusehen, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist, wenn ein Nachweis oder eine Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, nicht vorgewiesen werden kann; dies gilt nicht für Arbeitsorte, in denen Kontakt mit vulnerablen Personengruppen (Bewohner von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Patienten) besteht. Tests im Rahmen von betrieblichen Testungen sind unentgeltlich.
  9. Absatz 6,Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  10. Absatz 7,Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
    2. Ziffer 2
      Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
    3. Ziffer 3
      Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
    4. Ziffer 4
      durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
    5. Ziffer 5
      regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
  11. Absatz 8,In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

Schlagworte

Mundbereich, Normalstation, Tourismusstrom

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40230596