Rechtstracker.at

§ 1 COVID-19-MG

Fassungen
28.05.2021 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 90/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114.12.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 204/2021 · aufgehoben
§ 123.10.202113.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 183/2021
§ 129.05.202122.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2021
§ 128.05.202128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 119.05.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 82/2021
§ 127.02.202118.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2021
§ 121.01.202126.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 23/2021
§ 126.09.202020.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 105.04.202025.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 122.03.202004.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 116.03.202021.03.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.05.2021BGBl. I Nr. 90/2021

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 100/2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2,Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
  3. Absatz 3,Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  4. Absatz 4,Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
  5. Absatz 5,Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), dem Benutzen von Verkehrsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) und dem Betreten und Befahren von bestimmten Orten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,), mit Ausnahme von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder bestimmten Orten, die zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreten und befahren bzw. benutzt werden, im Zusammenhang mit dem Betreten von Alten- und Pflegeheimen und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (Paragraph 4 a, Absatz eins,) sowie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Zusammenkünften (Paragraph 5,): die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises, und
    6. Ziffer 6
      im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), an denen wegen der Art der Tätigkeit und des unmittelbaren physischen Kontakts zu anderen Personen eine erhebliche Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen: die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder auch die regelmäßige Durchführung solcher Tests und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises.
  6. Absatz 5 a,In einer Verordnung, in der Auflagen gemäß Absatz 5, Ziffer 5 und 6 vorgeschrieben werden, sind auch die an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität solcher Tests zu stellenden Anforderungen festzulegen‚ wobei hinsichtlich der Aktualität nach der Art der Tests zu differenzieren ist. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort, für den eine solche Auflage gilt, kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden. Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann
    1. Ziffer eins
      für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie
    2. Ziffer 2
      für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Durchführung eines Tests in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form nicht oder nur in bestimmten Unterformen in Betracht kommt,
    bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den durchzuführenden Test zu stellen sind als für andere Personen oder diese von der Auflage der Durchführung eines Tests ausgenommen sind.
  7. Absatz 5 b,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Nachweises sowie den Zugang zum Nachweis erlassen, mit dem die Durchführung eines vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis zu bescheinigen sind. Der Nachweis kann folgende Datenkategorien enthalten: Angaben zur Identität des Getesteten (Nach- und Vorname/n, Geburtsdatum), Informationen über den durchgeführten Test (Testart, Name des Tests, Testhersteller, Testzentrum oder -einrichtung, Datum und Uhrzeit der Probenabnahme und der Erstellung des Testergebnisses, Testergebnis, Mitgliedstaat, in dem der Test durchgeführt wurde), Gültigkeitsdauer des Nachweises sowie Nachweismetadaten (Nachweisaussteller, eindeutige Nachweiskennung). Er hat ferner einen Barcode bzw. QR-Code und gegebenenfalls die Amtssignatur aufzuweisen.
  8. Absatz 5 c,Personen, die durch eine auf Grundlage von Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 vorgeschriebene Auflage zur Durchführung eines Tests verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort, für den diese Auflage gilt, einen Testnachweis gemäß Absatz 5 b, oder, einen anderen Nachweis, der die Durchführung des vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis bescheinigt, sowie gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Absatz 5 a, Ziffer 2, in Verbindung mit der dazu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnung mit sich zu führen und diesen Nachweis für eine Überprüfung durch
    1. Ziffer eins
      die Behörde,
    2. Ziffer 2
      die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
    3. Ziffer 3
      jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 a dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,
    jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Ziffer eins bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung einschließlich des Geburtsdatums berechtigt. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die in Ziffer 3, genannten Personen ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.
  9. Absatz 5 d,Personen, für die aufgrund
    1. Ziffer eins
      einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
    2. Ziffer 2
      einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, eines Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 18, des Epidemiegesetzes 1950 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt,
    anzunehmen ist, dass von ihnen keine unverhältnismäßig größere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die mit negativem Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wurden, sind Personen, die einer auf Grundlage von Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 vorgeschriebenen Auflage entsprechend getestet wurden, grundsätzlich gleichgestellt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Gleichstellung sind nur insoweit zulässig, als dies aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Diesbezügliche Anordnungen sind in der Verordnung zu treffen, in der die Auflage gemäß Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 vorgeschrieben ist.
  10. Absatz 5 e,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften darüber erlassen,
    1. Ziffer eins
      welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen sowie
    2. Ziffer 2
      welche Tests in welcher Qualität und bei welcher Modalität der Durchführung
    jeweils ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum grundsätzlich geeignet sind, eine Gleichstellung im Sinne von Absatz 5 d, zu rechtfertigen. Ebenso kann festgelegt werden, auf welche Weise eine Infektion mit SARS-CoV-2 diagnostiziert worden sein muss und unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum eine überstandene derartige Infektion geeignet ist, eine solche grundsätzliche Gleichstellung zu rechtfertigen. Für das Mitführen und die Überprüfung von Nachweisen gilt Absatz 5 c, sinngemäß.
  11. Absatz 5 f,) Über die grundsätzliche Gleichstellung mit getesteten Personen gemäß Absatz 5 d, hinaus können für die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung genannten Personengruppen weitergehende Ausnahmen von den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes festgelegten Beschränkungen angeordnet werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 deutlich reduziert ist und nicht insbesondere
    1. Ziffer eins
      ein allenfalls verbleibendes Restrisiko einer Ansteckung anderer Personen mit SARS-CoV-2, das im Kontext der jeweiligen Beschränkung nicht hingenommen werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung einer effektiven und effizienten behördlichen Kontrolle der Einhaltung geltender Beschränkungen,
    3. Ziffer 3
      die Ermöglichung einer effektiven und effizienten Erfüllung jener Verpflichtungen, deren Verletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 a verwaltungsbehördlich strafbar ist, oder
    4. Ziffer 4
      die Aufrechterhaltung der Bereitschaft zur Einhaltung der geltenden Beschränkungen durch die dadurch verpflichteten Personen
    Gegenteiliges erfordert. Um derartigen Erfordernissen Rechnung zu tragen, kann die Inanspruchnahme der Ausnahme auch von der Einhaltung entsprechender Auflagen abhängig gemacht werden, die im Vergleich zur geltenden Beschränkung, von der ausgenommen wird, weniger einschränkend wirken. Absatz 5 e, gilt in diesem Zusammenhang sinngemäß.
  12. Absatz 6,Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  13. Absatz 7,Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
    2. Ziffer 2
      Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
    3. Ziffer 3
      Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
    4. Ziffer 4
      durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,
    5. Ziffer 4 a
      Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen,
    6. Ziffer 4 b
      das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe, sowie
    7. Ziffer 5
      regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
  14. Absatz 8,In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

Anmerkung

Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2021 lautet: „Nach § 1 Abs. 5c werden folgende Abs. 5d bis 5f eingefügt: …“. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Legisten sollen die bisherigen Abs. 5d und 5e durch den neuen Abs. 5d und 5e ersetzt werden.

Schlagworte

Mundbereich, Normalstation, Tourismusstrom

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40234335