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§ 1 COVID-19-MG

Fassungen
19.05.2021 bis 27.05.2021 — BGBl. I Nr. 82/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114.12.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 204/2021 · aufgehoben
§ 123.10.202113.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 183/2021
§ 129.05.202122.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2021
§ 128.05.202128.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 90/2021
§ 119.05.202127.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 82/2021
§ 127.02.202118.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2021
§ 121.01.202126.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 23/2021
§ 126.09.202020.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2020
§ 105.04.202025.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 23/2020
§ 122.03.202004.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 116.03.202021.03.2020 BGBl. I Nr. 12/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.05.2021BGBl. I Nr. 82/2021

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021danach: BGBl. I Nr. 90/2021

Abkürzung

COVID-19-MG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2,Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
  3. Absatz 3,Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  4. Absatz 4,Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
  5. Absatz 5,Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und
    5. Ziffer 5
      im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen: die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests zu ermöglichen.
  6. Absatz 5 a,In einer Verordnung, in der Auflagen gemäß Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 5 b, vorgeschrieben werden, sind auch die an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität solcher Tests zu stellenden Anforderungen festzulegen, wobei hinsichtlich der Aktualität nach der Art der Tests zu differenzieren ist. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort, für den eine solche Auflage gilt, kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden. Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann
    1. Ziffer eins
      für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie
    2. Ziffer 2
      für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Durchführung eines Tests in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form nicht oder nur in bestimmten Unterformen in Betracht kommt,
    bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den durchzuführenden Test zu stellen sind als für andere Personen oder diese von der Auflage der Durchführung eines Tests ausgenommen sind.
  7. Absatz 5 b,Durch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.
  8. Absatz 5 c,Personen, die durch eine auf Grundlage von Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder Absatz 5 b, vorgeschriebene Auflage zur Durchführung eines Tests verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort, für den diese Auflage gilt, einen Testnachweis, der die Durchführung des vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis bescheinigt, sowie gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Absatz 5 a, Ziffer 2, in Verbindung mit der dazu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnung mit sich zu führen und diesen Nachweis für eine Überprüfung durch
    1. Ziffer eins
      die Behörde,
    2. Ziffer 2
      die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
    3. Ziffer 3
      jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,
    jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Ziffer eins bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung einschließlich des Geburtsdatums berechtigt. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die in Ziffer 3, genannten Personen ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.
  9. Absatz 5 d,Personen, für die aufgrund
    1. Ziffer eins
      einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
    2. Ziffer 2
      einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, eines Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 18, des Epidemiegesetzes 1950 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt,
    anzunehmen ist, dass von ihnen keine unverhältnismäßig größere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die mit negativem Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wurden, sind Personen, die einer auf Grundlage von Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, oder Absatz 5 b, vorgeschriebenen Auflage entsprechend getestet wurden, grundsätzlich gleichgestellt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Gleichstellung sind nur insoweit zulässig, als dies aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Diesbezügliche Anordnungen sind in der Verordnung zu treffen, in der die Auflage gemäß Absatz 5, Ziffer 5, oder Absatz 5 b, vorgeschrieben ist.
  10. Absatz 5 e,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften darüber erlassen,
    1. Ziffer eins
      welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen sowie
    2. Ziffer 2
      welche Tests in welcher Qualität und bei welcher Modalität der Durchführung
    jeweils ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum geeignet sind, eine grundsätzliche Gleichstellung im Sinne von Absatz 5 d, zu rechtfertigen. Ebenso kann festgelegt werden, auf welche Weise eine Infektion mit SARS-CoV-2 diagnostiziert worden sein muss und unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum eine überstandene derartige Infektion geeignet ist, eine solche grundsätzliche Gleichstellung zu rechtfertigen. Für das Mitführen und die Überprüfung von Nachweisen gilt Absatz 5 c, sinngemäß.
  11. Absatz 6,Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  12. Absatz 7,Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
    2. Ziffer 2
      Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
    3. Ziffer 3
      Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
    4. Ziffer 4
      durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
    5. Ziffer 5
      regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
  13. Absatz 8,In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

Anmerkung

Art. 2 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2021 lautet: „In § 1 werden nach Abs. 5b folgende Abs. 5c bis 5e eingefügt: …“. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Legisten soll der bisherige Abs. 5c durch den neuen Abs. 5c ersetzt werden.

Schlagworte

Mundbereich, Normalstation, Tourismusstrom

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

20011073

Dokumentnummer

NOR40233460