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§ 5a COVID-19-EinreiseV

Fassungen
29.04.2021 bis 02.05.2021 — BGBl. II Nr. 190/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a01.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 240/2021 · aufgehoben
§ 5a22.05.202131.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 228/2021
§ 5a19.05.202121.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2021
§ 5a03.05.202118.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 205/2021
§ 5a29.04.202102.05.2021 BGBl. II Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

29.04.2021BGBl. II Nr. 190/2021

Außerkrafttretensdatum

02.05.2021danach: BGBl. II Nr. 205/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonderbestimmung für Brasilien, Indien und Südafrika

Paragraph 5 a,

Für Personen, die aus Brasilien, Indien oder Südafrika einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt:

  1. Ziffer eins
    Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise haben diese Personen bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Bei Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, ist die Einreise mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Die Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    Für Einreisen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gilt Ziffer eins, sinngemäß.

Im RIS seit

29.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40233291