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§ 5a COVID-19-EinreiseV

Fassungen
01.06.2021 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 240/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a01.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 240/2021 · aufgehoben
§ 5a22.05.202131.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 228/2021
§ 5a19.05.202121.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2021
§ 5a03.05.202118.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 205/2021
§ 5a29.04.202102.05.2021 BGBl. II Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. II Nr. 240/2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist die Einreise für die in Paragraph 5, Absatz 4, genannten Personen unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.
  2. Absatz 2,Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, gilt bei der Einreise von:
      1. Litera a
        humanitären Einsatzkräften,
      2. Litera b
        Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
      3. Litera c
        Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
      4. Litera d
        einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
      5. Litera e
        Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes einreisen,
      dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen ist.
    3. Ziffer 3
      Die Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist nicht zulässig.
    4. Ziffer 4
      Für Einreisen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gilt Ziffer eins, sinngemäß.
    5. Ziffer 4 a
      Die Einreise gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
    6. Ziffer 5
      Handelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 genannten Personen um
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürger,
      2. Litera b
        EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
      3. Litera c
        Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
      kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, durchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Ziffer 2, genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234544