Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 3 ist die Einreise für die in § 5 Abs. 4 genannten Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zulässig.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, ist die Einreise für die in Paragraph 5, Absatz 4, genannten Personen unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zulässig.
(2)Absatz 2,Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:
Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:Abweichend von Ziffer eins, gilt bei der Einreise von:
humanitären Einsatzkräften,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen, einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes einreisen,
dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen ist.
Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.Die Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist nicht zulässig.
Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.Für Einreisen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gilt Ziffer eins, sinngemäß.
Die Einreise gemäß § 7 Abs. 1 ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.Die Einreise gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen umHandelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 genannten Personen um
österreichische Staatsbürger,
EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, durchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Z 2 genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, durchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Ziffer 2, genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234544