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§ 5a COVID-19-EinreiseV

Fassungen
03.05.2021 bis 18.05.2021 — BGBl. II Nr. 205/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a01.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 240/2021 · aufgehoben
§ 5a22.05.202131.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 228/2021
§ 5a19.05.202121.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2021
§ 5a03.05.202118.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 205/2021
§ 5a29.04.202102.05.2021 BGBl. II Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

03.05.2021BGBl. II Nr. 205/2021

Außerkrafttretensdatum

18.05.2021danach: BGBl. II Nr. 222/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonderbestimmung für Brasilien, Indien und Südafrika

Paragraph 5 a,

Für Personen, die aus Brasilien, Indien oder Südafrika einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in Brasilien, Indien oder Südafrika aufgehalten haben, gilt:

  1. Ziffer eins
    Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, gilt bei der Einreise von:
    1. Litera a
      humanitären Einsatzkräften,
    2. Litera b
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
    3. Litera c
      Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, verfügen,
    4. Litera d
      einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    5. Litera e
      Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes einreisen,
dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß Paragraph 2, vorzulegen ist.
  1. Ziffer 3
    Die Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist nicht zulässig.
  2. Ziffer 4
    Für Einreisen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gilt Ziffer eins, sinngemäß.
  3. Ziffer 5
    Handelt es sich bei den in Ziffer eins und 2 genannten Personen um
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger,
    2. Litera b
      EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
    3. Litera c
      Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nachgeholt werden. Bis zum Vorliegen des negativen molekularbiologischen Testergebnisses haben sich diese Personen in eine Quarantäne gemäß Paragraph 3, zu begeben. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40233361