Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2022JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
(2)Absatz 2,Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3)Absatz 3,Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40246782