Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Projektänderungen bei Projektmaßnahmen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
(2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
(3)Absatz 3,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
(4)Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird.
(5)Absatz 5,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
(6)Absatz 6,Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40247940