Rechtstracker.at

§ 83 GSP-AV

Fassungen
29.09.2023 bis 02.01.2026 — BGBl. II Nr. 289/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute03.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 8329.09.202302.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 8301.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

29.09.2023BGBl. II Nr. 289/2023

Außerkrafttretensdatum

02.01.2026danach: BGBl. II Nr. 1/2026

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
    1. Ziffer eins
      durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
    2. Ziffer 2
      zu einer besseren Zielerreichung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
  2. Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
    2. Ziffer 2
      Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
    3. Ziffer 3
      Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
    4. Ziffer 4
      Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
    5. Ziffer 5
      Kostenerhöhungen.
  3. Absatz 3,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
  4. Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
  5. Absatz 5,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
    2. Ziffer 2
      Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
    3. Ziffer 3
      Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
    4. Ziffer 4
      Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
  6. Absatz 6,Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255968