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§ 83 GSP-AV

Fassungen
ab 03.01.2026 — BGBl. II Nr. 1/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute03.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 1/2026
§ 8329.09.202302.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 8301.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

03.01.2026BGBl. II Nr. 1/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen
    1. Ziffer eins
      durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Rahmenbedingungen erforderlich wurden oder
    2. Ziffer 2
      im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.
  2. Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme neuer Arbeitspakete mit Kostenerhöhung oder Kostenumschichtung,
    2. Ziffer 2
      Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenerhöhung,
    3. Ziffer 3
      Ersetzen von Arbeitspaketen durch neue Arbeitspakete ohne Kostenerhöhung,
    4. Ziffer 4
      Wegfall eines Arbeitspakets und Kostenumschichtung in ein bestehendes Arbeitspaket und
    5. Ziffer 5
      Kostenerhöhungen.
  3. Absatz 3,Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.
  4. Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.
  5. Absatz 5,Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Kostenreduktionen aufgrund von günstigeren Leistungen oder Lösungen,
    2. Ziffer 2
      Kostenreduktionen aufgrund des Wegfall eines Arbeitspakets oder einer Aktivität, vorausgesetzt die Zielerreichung bleibt gewahrt,
    3. Ziffer 3
      Kostenumschichtungen innerhalb des Projekts ohne neue Arbeitspakete oder Aktivitäten und
    4. Ziffer 4
      Ersetzen von Aktivitäten durch neue Aktivitäten oder Aufnahme neuer Aktivitäten mit Kostenumschichtung.
  6. Absatz 6,Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt Paragraph 57,

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275125