Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische und iranische Staatsangehörige
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23, das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Studierenden mit iranischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2023 zu erlassen. Die iranische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR40253540