Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige
§ 4a.Paragraph 4 a,
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025, das Wintersemester 2025/2026 und das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. (Anm. 1) Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025, das Wintersemester 2025 aus 2026, und das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Anmerkung eins, )
(_______
Anm. 1: Z 1 der Novelle, BGBl. II Nr. 307/2026 lautet: „Im § 4a entfällt die Wort-, Zahlen- und Zeichenfolge „das Wintersemester 2024/2025,“. [...]“. Diese Novellierungsanordnung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2026, lautet: „Im Paragraph 4 a, entfällt die Wort-, Zahlen- und Zeichenfolge „das Wintersemester 2024 aus 2025,,“. [...]“. Diese Novellierungsanordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281337